Sachverhalt
A. Am 22. Januar 2026 stellte die B._____ AG als Betreibungsgläubigerin in dem von ihr gegen A._____ eingeleiteten Betreibungsverfahren auf Pfändung (Betreibung Nr. Z.1._____) das Fortsetzungsbegehren. B. Am 10. März 2026 wurde auf dem Betreibungsamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair (fortan: Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair) in O.1._____ für die Pfändungsgruppe Nr. Z.3._____ (für die Betreibungen Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____) die Pfändung vollzogen. Für die definitive Berechnung des Existenzminimums fehlten Unterlagen. Innert der ihr angesetzten Frist vom 17. März 2026 reichte A._____ diverse Unterlagen nach. C. Die Pfändungsurkunde für die Pfändungsgruppe Nr. Z.3._____ wurde am
29. April 2026 ausgestellt und A._____ gleichentags übermittelt. Gemäss dieser wurde die Pfändung auf künftiges Einkommen verfügt, wobei die pfändbare Quote auf CHF 765.00 festgelegt (relevantes Einkommen von CHF 5'163.00 gegenüber Existenzminimum von CHF 4'398.00) wurde. D. Mit E-Mail vom 30. April 2026 übermittelte A._____ "Unterlagen Gymnasium/Internat meiner Tochter E._____". Infolgedessen prüfte das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair das errechnete Existenzminimum, zeigte A._____ an, die gegenüber dem Arbeitgeber verfügte Lohnpfändung aufzuheben und eine stille Lohnpfändung zu gewähren, solange die Lohnquote bis jeweils spätestens am 10. Tag des Folgemonats dem Betreibungsamt abgeliefert würde. Zugleich wurde die zu überweisende (gepfändete) Quote aus Kulanz auf gerundete CHF 1'000.00 festgesetzt. Dabei stand einem massgebenden Einkommen von CHF 5'163.00 ein Existenzminimum von CHF 3'901.00 gegenüber. E. Mit Schreiben 6. Mai 2026 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt sie eine Neuberechnung und Überprüfung ihres Existenzminimums. F. Das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair beantragte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2026 Folgendes: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei das Existenzminimum gestützt auf die Berechnung gemäss Beilage 5 neu zu verfügen. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 7. Juni 2026 zur Stellungnahme.
3 / 12 H. Die Akten des Pfändungsverfahrens (Nr. Z.3._____) wurden auszugsweise beigezogen. Da aus den Akten die Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. Z.3._____ nicht ersichtlich waren, wurde das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair um deren Bekanntgabe ersucht. Die Angaben wurden am 5. August 2026 elektronisch übermittelt. I. Mit Verfügung vom 10. August 2026 wurden die beiden Gläubigerinnen der Pfändungsgruppe Nr. Z.3._____ zur Vernehmlassung aufgefordert. Eine Vernehmlassung ging nicht ein. J. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (einzige) Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Aufgrund der konkreten Umstände ist zunächst zu klären, welche Verfügung des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair Anfechtungsobjekt bildet. Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu in ihrer Beschwerdeschrift nicht eindeutig, sondern verweist lediglich auf die am 29. bzw. 30. April 2026 vollzogene Pfändung. Diese Unklarheit ist jedoch auf das Vorgehen des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair selbst zurückzuführen. Grundsätzlich bildet die Pfändungsurkunde, mit welcher der Pfändungsvollzug formell abgeschlossen wird, das Anfechtungsobjekt. Vorliegend stellte das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair der Beschwerdeführerin am 29. April 2026 die Pfändungsurkunde zu. Nachdem ihm weitere Unterlagen eingereicht worden waren, revidierte es jedoch bereits am folgenden Tag von Amtes wegen die Existenzminimumberechnung, setzte die pfändbare Quote neu auf CHF 1'000.00 fest und gewährte eine stille Lohnpfändung (vgl. act. B.14 und BA-act. 7). Dieses Vorgehen ist gestützt auf Art. 93 Abs. 3 SchKG grundsätzlich zulässig. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend somit die Revisionsverfügung vom 30. April 2026, mit welcher das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair die Existenzminimumberechnung anpasste und die stille Lohnpfändung gewährte. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist denn auch die dieser Revision zugrunde liegende Existenzminimumberechnung, welche die Beschwerdeführerin beanstandet.
4 / 12
E. 1.2 Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
E. 1.3 Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, hat der Beschwerdeführer anzugeben, gegen welchen Entscheid er sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische und nachvollziehbare Begründung aufweisen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann.
E. 1.4 Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3).
E. 1.5 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf Die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).
5 / 12
E. 2.2 Mit Beschwerde können Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
E. 3.1 Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Betreibungsamt Engiadina
Bassa/Val Müstair das Existenzminimum und damit die pfändbare Quote zutreffend
festgesetzt hat. Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfändung
ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbseinkommen
jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge,
Pensionen
und
Leistungen
jeder
Art,
die
einen
Erwerbsausfall
oder
Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht
nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem
Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht
unbedingt notwendig sind. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder
Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum
(Bestehend aus Grundbeträgen samt Zuschlägen) gegenüberzustellen, pfändbar ist
dabei grundsätzlich die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses
Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Dem Ermessen des
Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Der tatsächliche,
objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie ist dabei aber nicht etwa der
standesgemäss oder gar gewohnte Lebensaufwand. Massgebend sind die
Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3.
Aufl. 2021, Art. 93 N. 21). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des
Schuldners erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt
allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Als weiterer
Grundsatz gilt, dass sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des
Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie
tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt
(VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 25).
E. 3.2 Auf den vorliegenden Fall anwendbar sind die für den Kanton Graubünden geltenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009). Anzumerken ist, dass auch diese den Betreibungsbeamten nicht davon entbinden, das Existenzminimum in jedem Einzelfall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2009 vom 25. Mai 2009 E. 3.1).
6 / 12
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss die Anrechnung der Alimentenbevorschussung für ihre beiden minderjährigen Töchter E._____ und F._____ als Einkommen, ohne dass das Existenzminimum ihrer Töchter eingerechnet worden wäre. Kinderalimente dürften nicht gepfändet werden, respektive dürfe nur ein Teil davon an die Miete gerechnet werden. Auch die Kosten für die G._____ für die Tochter E._____ seien höher als in der Berechnung ausgewiesen. Sie müsse weit unter dem Existenzminimum leben, was nicht möglich sei (act. A.1).
E. 4.2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner ausschliesslich für das bei ihm lebende Kind erhält, sind nicht seinem Einkommen zuzurechnen. Diese werden ausschliesslich für das bei ihm lebende Kind geleistet und stehen gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB diesem zu (vgl. VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 35; KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 3. Aufl. 2025, Art. 93 N. 56). Da die Kinderalimente für die Deckung des Lebensunterhalts des Kindes gedacht sind, hat das Betreibungsamt sie gleichwohl im Rahmen der Existenzminimumberechnung des obhutsberechtigten Schuldners zu berücksichtigen. Folglich ist im Existenzminimum kein bzw. nur ein anteiliger Kinderzuschlag einzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24. März 2005 E. 4.2). Neben dem Kinderzuschlag sind im Existenzminimum weitere Positionen, welche für den Kindesunterhalt bestimmt sind, zu streichen oder zu reduzieren, soweit diese in den Kinderalimenten enthalten sind (z.B. Krankenkassenprämien, allfällige Zuschläge für die Schulung oder ein angemessener Anteil an den Wohnkosten (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 93 N. 56; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 35).
E. 4.3 Aus der Existenzminimumberechnung vom 30. April 2026 ergibt sich, dass das Betreibungsamt die von der Gemeinde bevorschussten Kinderalimente in Höhe von CHF 1'560.00 als Einkommen berücksichtigte (BA-act. 3). Dies ist nach dem oben Ausgeführten nicht zulässig. Das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair hielt in der Berechnung fest, die Alimentenbevorschussung mit den Grundbeträgen für die beiden minderjährigen Kinder von insgesamt CHF 1'200.00 zu "verrechnen". Wie dargelegt, ist bei Kinderalimenten auf Schuldnerseite der Kinderzuschlag im Existenzminimum nicht bzw. lediglich anteilsmässig zu berücksichtigen. Das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair verfolgte dieses Ziel offenbar, indem es die Alimentenbevorschussung einkommensseitig aufführte und bedarfsseitig die Grundbeträge für die beiden Kinder einsetzte und diese
7 / 12 gleichzeitig als "verrechnet" bezeichnete. Dieses Vorgehen führt vorliegend indessen nicht zum beabsichtigten Ergebnis. Zwar wird die Alimentenbevorschussung unter der Position "Gesamt" einkommenserhöhend berücksichtigt. Demgegenüber werden die Grundbeträge der beiden Kinder bedarfsseitig unter den Lebenskosten nicht in die Position "Gesamt" übernommen. Dadurch wirkt sich die Alimentenbevorschussung einseitig einkommenserhöhend aus, ohne dass der als verrechnet bezeichnete Gegenposten berechnungswirksam berücksichtigt wird. Korrekterweise hätte die als Einkommen erfasste Alimentenbevorschussung ebenfalls um den verrechneten Betrag von CHF 1'200.00 reduziert werden müssen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair ist daher nicht lediglich – wie es in seiner Stellungnahme ausführt – "nicht optimal gelöst" (vgl. act. A.2, S. 4), sondern im Ergebnis fehlerhaft. Die Existenzminimumberechnung ist entsprechend zu korrigieren. Dass weitere Bedarfspositionen mit dem Restbetrag aus der Alimentenbevorschussung "verrechnet" worden wären, ist nicht ersichtlich.
E. 4.4 Zugleich stellt die Aufsichtsbehörde weitere offensichtliche Fehler in der Existenzminimumberechnung fest. So überschritt das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair sein Ermessen, indem es den Mietzins einschliesslich Nebenkosten mit CHF 1'800.00 berücksichtigte. Dies ist aktenwidrig, da sich der Mietzins einschliesslich Akontozahlungen für Warmwasser und Heizung auf monatlich CHF 1'176.00 beläuft. Die Kosten für Beleuchtung und Kochenergie sind bereits im Grundbetrag enthalten und rechtfertigen keine Erhöhung des Wohnaufwandes (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 26).
E. 4.5.1 Sodann berücksichtigte das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair bedarfsseitig «Kosten E._____ G._____» von CHF 583.00. Wie sich dieser Betrag konkret zusammensetzt, ist nicht nachvollziehbar. Weder aus der Existenzminimumsberechnung selbst noch aus den Ausführungen des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair in seiner Vernehmlassung ergibt sich, aufgrund welcher Berechnung bzw. welcher konkreten Kostenpositionen dieser Betrag festgesetzt wurde.
E. 4.5.2 Das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair macht in seiner Vernehmlassung geltend, dass es sich beim Gymnasium «G._____» um eine Privatschule handle. Für unmündige Kinder gelte der Grundsatz, dass diese die unentgeltlichen öffentlichen Schulen zu besuchen hätten, weshalb Kosten für den Besuch einer Privatschule grundsätzlich nicht im betreibungsrechtlichen Bedarf zu
8 / 12 berücksichtigen seien. Die gesamten Schul- und Internatskosten für den ab dem
17. August 2026 angestrebten Besuch des Gymnasiums «G._____» hätten nicht berücksichtigt werden müssen und würden künftig unberücksichtigt bleiben (act. A.2, S. 4). Diese Begründung geht jedoch von einer unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage aus. Beim Gymnasium «G._____» handelt es sich um eine kantonal anerkannte private Mittelschule (Gymnasium). Bündner Schülerinnen und Schüler, welche eine private Mittelschule besuchen, gelten als beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden. Für diese ist das Schulgeld gemäss Art. 2 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (BR 425.080; MSGBGV) auf CHF 640.00 festgelegt. Im Übrigen werden die Kosten für Bündner Schülerinnen und Schüler durch Beiträge des Kantons bzw. der Gemeinden mitfinanziert. Es handelt sich damit gerade nicht um eine «gewöhnliche» Privatschule, deren Kosten ohne Weiteres als nicht notwendiger bzw. nicht zu berücksichtigender Zusatzbedarf qualifiziert werden können. Vielmehr unterliegt der Besuch des Gymnasiums «G._____» einer kantonalen Anerkennung und einem öffentlich-rechtlich geregelten Beitrags- und Finanzierungssystem. Die pauschale Qualifikation der entsprechenden Aufwendungen als nicht zu berücksichtigende «Privatschulkosten» erweist sich daher als sachlich unzutreffend. Hinzu kommt, dass die Begründung des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair in sich widersprüchlich erscheint. Einerseits vertritt es die Auffassung, Kosten für den Besuch einer Privatschule seien grundsätzlich nicht im betreibungsrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen. Andererseits hat es offenbar dennoch einen Betrag von CHF 583.00 für «Kosten E._____ G._____» anteilsmässig berücksichtigt. Damit bleibt unklar, nach welchen Kriterien das Betreibungsamt zwischen berücksichtigungsfähigen und nicht berücksichtigungsfähigen Kosten unterscheidet und weshalb gerade CHF 583.00 als Bedarf anerkannt wurden. Grundsätzlich sind besondere Auslagen für Schulung unmündiger Kinder zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen, für mündige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom
18. August 2009, Ziff. II., S. 5). Hierzu zählen auch die mit der Schulung einhergehenden notwendigen Auslagen für die Unterbringung des Kindes.
E. 4.5.3 Zwar gilt gemäss dem Effektivitätsgrundsatz für Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BGE 121 III 20 E. 3). Der Schuldner hat hierfür Belege
9 / 12 vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.1). Die Anwendung des Effektivitätsgrundsatz ist konstante bundesgerichtliche Praxis (BGE 121 III 20 E. 3 m.w.H.). Allerdings hat das Bundesgericht auch schon Ausnahmen zugelassen. So hat es entschieden, dass bei der Berechnung des Existenzminimums die auf den Monat umgerechnete Krankenkassenfranchise eingesetzt werden kann, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder andere medizinische Leistung bevorstehen, die zum Schluss führen, die betreffende Person werde während der Pfändungsperiode in der vollen Höhe der Jahresfranchise an die Kosten beitragen müssen (BGE 129 III 242 E. 4.3). Auch in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist unter «Verschiedene Auslagen» entsprechendes vermerkt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009). So ist, stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen (Arztbesuche, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel etc.) bevor, diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. Mit anderen Worten ist aus Billigkeitsüberlegungen, die indes von gewisser Erheblichkeit sein müssen, zulässig, bevorstehende notwendige grössere Auslagen bereits vor deren Leistung anteilsmässig anzurechnen. So bleibt es dem Schuldner möglich, diese vorgängig anzusparen. Freilich hat der Schuldner – entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz
– den Zahlungsnachweis sobald wie möglich zu erbringen.
E. 4.5.4 Im vorliegenden Fall ist das Folgende festzuhalten: Die Internatskosten waren zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs noch nicht fällig und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bezahlt. Nach den Zahlungsbedingungen der «Ausbildungsvereinbarung Gymnasium & Fachmittelschule» sowie des «Internatsvertrags MIS» (BA-act. 4) erfolgt die «Verrechnung» des Schulgeldes und der Pauschalen semesterweise jeweils im Oktober und im Januar (act. B.3 Ziff. 2.3). Die Internatskosten betragen (mit Frühstück) CHF 6'360.00 pro Schuljahr. Die Beschwerdeführerin wäre folglich im Oktober und dann im Januar zur Zahlung von je CHF 3'180.00 verpflichtet. Nach Abschluss der entsprechenden Verträge im April 2026 und dem inzwischen erfolgten Eintritt der Tochter in die Schule wäre es der Beschwerdeführerin kaum möglich, die anfallenden erheblichen Internatskosten aus ihrem Grundbetrag zu finanzieren. Dies hätte zur Folge, dass die Internatskosten bei einer Nichtleistung weiterhin bei der Berechnung ihres
10 / 12 Existenzminimums unberücksichtigt blieben und die notwendige Auslage letztlich nie geleistet werden kann. Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Zirkularität ist vorliegend zu vermeiden. Vielmehr sind die aufgrund der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen geschuldeten notwendigen Internatskosten bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bereits vor deren Leistung bedarfsseitig angemessen anteilig anzurechnen.
E. 4.5.5 Die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und mit der Schulung ihrer Tochter zusammenhängenden Auslagen (insbesondere Mittag- und Nachtessen im Internat, Schulgeld [CHF 640.00, vgl. oben E.4.5.2], Reisekosten für den Schulweg) sind ebenfalls grundsätzlich hinzuzurechnende Zuschlagspositionen.
E. 4.5.6 Unter Zugrundelegung der vom Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair angerechneten Schulungskosten für die Tochter E._____ in Höhe von CHF 583.00 resultiert angesichts des in E. 4.3 ff. Ausgeführten mit der verfügten pfändbaren Quote von CHF 1'000.00 ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin. Das Existenzminimum ist daher neu zu berechnen und die pfändbare Quote entsprechend anzupassen. Da der Aufsichtsbehörde die weiteren Schulungskosten (vgl. vorstehend) derzeit nicht abschliessend bekannt sind, ist die Angelegenheit zur Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Damit erhält das Betreibungsamt zugleich Gelegenheit, die künftig anfallenden weiteren Schulungskosten (vgl. E. 4.5.5.) bei Bedarf ebenfalls angemessen und anteilsmässig zu berücksichtigen. In welcher konkreten Höhe und nach welchem Abrechnungs- bzw. Anrechnungsmodus diese weiteren Schulungskosten zu berücksichtigen sind, ist dem Betreibungsamt zu überlassen. Insbesondere steht es ihm frei, die Kosten entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz erst nach deren tatsächlicher Leistung zu berücksichtigen oder – soweit dies aufgrund der konkreten Umstände sachgerecht und billig erscheint – bereits vorgängig anteilsmässig in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich angesichts des Ausgeführten teilweise als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin sowie die pfändbare Lohnquote sind entsprechend den vorstehenden Erwägungen neu festzusetzen. Das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair ist anzuweisen, eine neue Existenzminimumberechnung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und gestützt darauf eine neue Verfügung zu erlassen.
11 / 12
E. 6 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
12 / 12 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumberechnung vom 30. April 2026 wird aufgehoben.
- Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair wird angewiesen, eine neue Existenzminimumberechnung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 10. September 2026 mitgeteilt am 11. September 2026 Referenz SBK 26 60 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin B._____ AG vertreten durch C._____ AG Gläubigerin 1 D._____ AG, Gläubigerin 2 Gegenstand Pfändung Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair vom 29. bzw. 30. April 2026
2 / 12 Sachverhalt A. Am 22. Januar 2026 stellte die B._____ AG als Betreibungsgläubigerin in dem von ihr gegen A._____ eingeleiteten Betreibungsverfahren auf Pfändung (Betreibung Nr. Z.1._____) das Fortsetzungsbegehren. B. Am 10. März 2026 wurde auf dem Betreibungsamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair (fortan: Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair) in O.1._____ für die Pfändungsgruppe Nr. Z.3._____ (für die Betreibungen Nr. Z.1._____ und Nr. Z.2._____) die Pfändung vollzogen. Für die definitive Berechnung des Existenzminimums fehlten Unterlagen. Innert der ihr angesetzten Frist vom 17. März 2026 reichte A._____ diverse Unterlagen nach. C. Die Pfändungsurkunde für die Pfändungsgruppe Nr. Z.3._____ wurde am
29. April 2026 ausgestellt und A._____ gleichentags übermittelt. Gemäss dieser wurde die Pfändung auf künftiges Einkommen verfügt, wobei die pfändbare Quote auf CHF 765.00 festgelegt (relevantes Einkommen von CHF 5'163.00 gegenüber Existenzminimum von CHF 4'398.00) wurde. D. Mit E-Mail vom 30. April 2026 übermittelte A._____ "Unterlagen Gymnasium/Internat meiner Tochter E._____". Infolgedessen prüfte das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair das errechnete Existenzminimum, zeigte A._____ an, die gegenüber dem Arbeitgeber verfügte Lohnpfändung aufzuheben und eine stille Lohnpfändung zu gewähren, solange die Lohnquote bis jeweils spätestens am 10. Tag des Folgemonats dem Betreibungsamt abgeliefert würde. Zugleich wurde die zu überweisende (gepfändete) Quote aus Kulanz auf gerundete CHF 1'000.00 festgesetzt. Dabei stand einem massgebenden Einkommen von CHF 5'163.00 ein Existenzminimum von CHF 3'901.00 gegenüber. E. Mit Schreiben 6. Mai 2026 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt sie eine Neuberechnung und Überprüfung ihres Existenzminimums. F. Das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair beantragte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2026 Folgendes: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei das Existenzminimum gestützt auf die Berechnung gemäss Beilage 5 neu zu verfügen. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 7. Juni 2026 zur Stellungnahme.
3 / 12 H. Die Akten des Pfändungsverfahrens (Nr. Z.3._____) wurden auszugsweise beigezogen. Da aus den Akten die Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. Z.3._____ nicht ersichtlich waren, wurde das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair um deren Bekanntgabe ersucht. Die Angaben wurden am 5. August 2026 elektronisch übermittelt. I. Mit Verfügung vom 10. August 2026 wurden die beiden Gläubigerinnen der Pfändungsgruppe Nr. Z.3._____ zur Vernehmlassung aufgefordert. Eine Vernehmlassung ging nicht ein. J. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden als (einzige) Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000] und Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Aufgrund der konkreten Umstände ist zunächst zu klären, welche Verfügung des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair Anfechtungsobjekt bildet. Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu in ihrer Beschwerdeschrift nicht eindeutig, sondern verweist lediglich auf die am 29. bzw. 30. April 2026 vollzogene Pfändung. Diese Unklarheit ist jedoch auf das Vorgehen des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair selbst zurückzuführen. Grundsätzlich bildet die Pfändungsurkunde, mit welcher der Pfändungsvollzug formell abgeschlossen wird, das Anfechtungsobjekt. Vorliegend stellte das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair der Beschwerdeführerin am 29. April 2026 die Pfändungsurkunde zu. Nachdem ihm weitere Unterlagen eingereicht worden waren, revidierte es jedoch bereits am folgenden Tag von Amtes wegen die Existenzminimumberechnung, setzte die pfändbare Quote neu auf CHF 1'000.00 fest und gewährte eine stille Lohnpfändung (vgl. act. B.14 und BA-act. 7). Dieses Vorgehen ist gestützt auf Art. 93 Abs. 3 SchKG grundsätzlich zulässig. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend somit die Revisionsverfügung vom 30. April 2026, mit welcher das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair die Existenzminimumberechnung anpasste und die stille Lohnpfändung gewährte. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist denn auch die dieser Revision zugrunde liegende Existenzminimumberechnung, welche die Beschwerdeführerin beanstandet.
4 / 12 1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.3. Was den Inhalt der Beschwerde betrifft, hat der Beschwerdeführer anzugeben, gegen welchen Entscheid er sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische und nachvollziehbare Begründung aufweisen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. 1.4. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 1.5. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf Die Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Die Aufsichtsbehörde darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100).
5 / 12 2.2. Mit Beschwerde können Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). 3.1. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair das Existenzminimum und damit die pfändbare Quote zutreffend festgesetzt hat. Massgebende gesetzliche Grundlage für die Einkommenspfändung ist Art. 93 SchKG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist das Existenzminimum (Bestehend aus Grundbeträgen samt Zuschlägen) gegenüberzustellen, pfändbar ist dabei grundsätzlich die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Dem Ermessen des Betreibungsbeamten ist dabei ein weiter Spielraum gegeben. Der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie ist dabei aber nicht etwa der standesgemäss oder gar gewohnte Lebensaufwand. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 21). Die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners erfolgt grundsätzlich von Amtes wegen. Dem Schuldner obliegt allerdings eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Als weiterer Grundsatz gilt, dass sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 25). 3.2. Auf den vorliegenden Fall anwendbar sind die für den Kanton Graubünden geltenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009). Anzumerken ist, dass auch diese den Betreibungsbeamten nicht davon entbinden, das Existenzminimum in jedem Einzelfall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2009 vom 25. Mai 2009 E. 3.1).
6 / 12 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss die Anrechnung der Alimentenbevorschussung für ihre beiden minderjährigen Töchter E._____ und F._____ als Einkommen, ohne dass das Existenzminimum ihrer Töchter eingerechnet worden wäre. Kinderalimente dürften nicht gepfändet werden, respektive dürfe nur ein Teil davon an die Miete gerechnet werden. Auch die Kosten für die G._____ für die Tochter E._____ seien höher als in der Berechnung ausgewiesen. Sie müsse weit unter dem Existenzminimum leben, was nicht möglich sei (act. A.1). 4.2. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner ausschliesslich für das bei ihm lebende Kind erhält, sind nicht seinem Einkommen zuzurechnen. Diese werden ausschliesslich für das bei ihm lebende Kind geleistet und stehen gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB diesem zu (vgl. VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl. 2021, Art. 93 N. 35; KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 3. Aufl. 2025, Art. 93 N. 56). Da die Kinderalimente für die Deckung des Lebensunterhalts des Kindes gedacht sind, hat das Betreibungsamt sie gleichwohl im Rahmen der Existenzminimumberechnung des obhutsberechtigten Schuldners zu berücksichtigen. Folglich ist im Existenzminimum kein bzw. nur ein anteiliger Kinderzuschlag einzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.35/2005 vom 24. März 2005 E. 4.2). Neben dem Kinderzuschlag sind im Existenzminimum weitere Positionen, welche für den Kindesunterhalt bestimmt sind, zu streichen oder zu reduzieren, soweit diese in den Kinderalimenten enthalten sind (z.B. Krankenkassenprämien, allfällige Zuschläge für die Schulung oder ein angemessener Anteil an den Wohnkosten (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 93 N. 56; VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 35). 4.3. Aus der Existenzminimumberechnung vom 30. April 2026 ergibt sich, dass das Betreibungsamt die von der Gemeinde bevorschussten Kinderalimente in Höhe von CHF 1'560.00 als Einkommen berücksichtigte (BA-act. 3). Dies ist nach dem oben Ausgeführten nicht zulässig. Das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair hielt in der Berechnung fest, die Alimentenbevorschussung mit den Grundbeträgen für die beiden minderjährigen Kinder von insgesamt CHF 1'200.00 zu "verrechnen". Wie dargelegt, ist bei Kinderalimenten auf Schuldnerseite der Kinderzuschlag im Existenzminimum nicht bzw. lediglich anteilsmässig zu berücksichtigen. Das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair verfolgte dieses Ziel offenbar, indem es die Alimentenbevorschussung einkommensseitig aufführte und bedarfsseitig die Grundbeträge für die beiden Kinder einsetzte und diese
7 / 12 gleichzeitig als "verrechnet" bezeichnete. Dieses Vorgehen führt vorliegend indessen nicht zum beabsichtigten Ergebnis. Zwar wird die Alimentenbevorschussung unter der Position "Gesamt" einkommenserhöhend berücksichtigt. Demgegenüber werden die Grundbeträge der beiden Kinder bedarfsseitig unter den Lebenskosten nicht in die Position "Gesamt" übernommen. Dadurch wirkt sich die Alimentenbevorschussung einseitig einkommenserhöhend aus, ohne dass der als verrechnet bezeichnete Gegenposten berechnungswirksam berücksichtigt wird. Korrekterweise hätte die als Einkommen erfasste Alimentenbevorschussung ebenfalls um den verrechneten Betrag von CHF 1'200.00 reduziert werden müssen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair ist daher nicht lediglich – wie es in seiner Stellungnahme ausführt – "nicht optimal gelöst" (vgl. act. A.2, S. 4), sondern im Ergebnis fehlerhaft. Die Existenzminimumberechnung ist entsprechend zu korrigieren. Dass weitere Bedarfspositionen mit dem Restbetrag aus der Alimentenbevorschussung "verrechnet" worden wären, ist nicht ersichtlich. 4.4. Zugleich stellt die Aufsichtsbehörde weitere offensichtliche Fehler in der Existenzminimumberechnung fest. So überschritt das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair sein Ermessen, indem es den Mietzins einschliesslich Nebenkosten mit CHF 1'800.00 berücksichtigte. Dies ist aktenwidrig, da sich der Mietzins einschliesslich Akontozahlungen für Warmwasser und Heizung auf monatlich CHF 1'176.00 beläuft. Die Kosten für Beleuchtung und Kochenergie sind bereits im Grundbetrag enthalten und rechtfertigen keine Erhöhung des Wohnaufwandes (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N. 26). 4.5.1. Sodann berücksichtigte das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair bedarfsseitig «Kosten E._____ G._____» von CHF 583.00. Wie sich dieser Betrag konkret zusammensetzt, ist nicht nachvollziehbar. Weder aus der Existenzminimumsberechnung selbst noch aus den Ausführungen des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair in seiner Vernehmlassung ergibt sich, aufgrund welcher Berechnung bzw. welcher konkreten Kostenpositionen dieser Betrag festgesetzt wurde. 4.5.2. Das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair macht in seiner Vernehmlassung geltend, dass es sich beim Gymnasium «G._____» um eine Privatschule handle. Für unmündige Kinder gelte der Grundsatz, dass diese die unentgeltlichen öffentlichen Schulen zu besuchen hätten, weshalb Kosten für den Besuch einer Privatschule grundsätzlich nicht im betreibungsrechtlichen Bedarf zu
8 / 12 berücksichtigen seien. Die gesamten Schul- und Internatskosten für den ab dem
17. August 2026 angestrebten Besuch des Gymnasiums «G._____» hätten nicht berücksichtigt werden müssen und würden künftig unberücksichtigt bleiben (act. A.2, S. 4). Diese Begründung geht jedoch von einer unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage aus. Beim Gymnasium «G._____» handelt es sich um eine kantonal anerkannte private Mittelschule (Gymnasium). Bündner Schülerinnen und Schüler, welche eine private Mittelschule besuchen, gelten als beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden. Für diese ist das Schulgeld gemäss Art. 2 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (BR 425.080; MSGBGV) auf CHF 640.00 festgelegt. Im Übrigen werden die Kosten für Bündner Schülerinnen und Schüler durch Beiträge des Kantons bzw. der Gemeinden mitfinanziert. Es handelt sich damit gerade nicht um eine «gewöhnliche» Privatschule, deren Kosten ohne Weiteres als nicht notwendiger bzw. nicht zu berücksichtigender Zusatzbedarf qualifiziert werden können. Vielmehr unterliegt der Besuch des Gymnasiums «G._____» einer kantonalen Anerkennung und einem öffentlich-rechtlich geregelten Beitrags- und Finanzierungssystem. Die pauschale Qualifikation der entsprechenden Aufwendungen als nicht zu berücksichtigende «Privatschulkosten» erweist sich daher als sachlich unzutreffend. Hinzu kommt, dass die Begründung des Betreibungsamtes Engiadina Bassa/Val Müstair in sich widersprüchlich erscheint. Einerseits vertritt es die Auffassung, Kosten für den Besuch einer Privatschule seien grundsätzlich nicht im betreibungsrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen. Andererseits hat es offenbar dennoch einen Betrag von CHF 583.00 für «Kosten E._____ G._____» anteilsmässig berücksichtigt. Damit bleibt unklar, nach welchen Kriterien das Betreibungsamt zwischen berücksichtigungsfähigen und nicht berücksichtigungsfähigen Kosten unterscheidet und weshalb gerade CHF 583.00 als Bedarf anerkannt wurden. Grundsätzlich sind besondere Auslagen für Schulung unmündiger Kinder zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen, für mündige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom
18. August 2009, Ziff. II., S. 5). Hierzu zählen auch die mit der Schulung einhergehenden notwendigen Auslagen für die Unterbringung des Kindes. 4.5.3. Zwar gilt gemäss dem Effektivitätsgrundsatz für Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BGE 121 III 20 E. 3). Der Schuldner hat hierfür Belege
9 / 12 vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.1). Die Anwendung des Effektivitätsgrundsatz ist konstante bundesgerichtliche Praxis (BGE 121 III 20 E. 3 m.w.H.). Allerdings hat das Bundesgericht auch schon Ausnahmen zugelassen. So hat es entschieden, dass bei der Berechnung des Existenzminimums die auf den Monat umgerechnete Krankenkassenfranchise eingesetzt werden kann, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder andere medizinische Leistung bevorstehen, die zum Schluss führen, die betreffende Person werde während der Pfändungsperiode in der vollen Höhe der Jahresfranchise an die Kosten beitragen müssen (BGE 129 III 242 E. 4.3). Auch in den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist unter «Verschiedene Auslagen» entsprechendes vermerkt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009). So ist, stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen (Arztbesuche, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, Wohnungswechsel etc.) bevor, diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. Mit anderen Worten ist aus Billigkeitsüberlegungen, die indes von gewisser Erheblichkeit sein müssen, zulässig, bevorstehende notwendige grössere Auslagen bereits vor deren Leistung anteilsmässig anzurechnen. So bleibt es dem Schuldner möglich, diese vorgängig anzusparen. Freilich hat der Schuldner – entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz
– den Zahlungsnachweis sobald wie möglich zu erbringen. 4.5.4. Im vorliegenden Fall ist das Folgende festzuhalten: Die Internatskosten waren zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs noch nicht fällig und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bezahlt. Nach den Zahlungsbedingungen der «Ausbildungsvereinbarung Gymnasium & Fachmittelschule» sowie des «Internatsvertrags MIS» (BA-act. 4) erfolgt die «Verrechnung» des Schulgeldes und der Pauschalen semesterweise jeweils im Oktober und im Januar (act. B.3 Ziff. 2.3). Die Internatskosten betragen (mit Frühstück) CHF 6'360.00 pro Schuljahr. Die Beschwerdeführerin wäre folglich im Oktober und dann im Januar zur Zahlung von je CHF 3'180.00 verpflichtet. Nach Abschluss der entsprechenden Verträge im April 2026 und dem inzwischen erfolgten Eintritt der Tochter in die Schule wäre es der Beschwerdeführerin kaum möglich, die anfallenden erheblichen Internatskosten aus ihrem Grundbetrag zu finanzieren. Dies hätte zur Folge, dass die Internatskosten bei einer Nichtleistung weiterhin bei der Berechnung ihres
10 / 12 Existenzminimums unberücksichtigt blieben und die notwendige Auslage letztlich nie geleistet werden kann. Eine solche sachlich nicht gerechtfertigte Zirkularität ist vorliegend zu vermeiden. Vielmehr sind die aufgrund der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen geschuldeten notwendigen Internatskosten bei der Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bereits vor deren Leistung bedarfsseitig angemessen anteilig anzurechnen. 4.5.5. Die weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und mit der Schulung ihrer Tochter zusammenhängenden Auslagen (insbesondere Mittag- und Nachtessen im Internat, Schulgeld [CHF 640.00, vgl. oben E.4.5.2], Reisekosten für den Schulweg) sind ebenfalls grundsätzlich hinzuzurechnende Zuschlagspositionen. 4.5.6. Unter Zugrundelegung der vom Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair angerechneten Schulungskosten für die Tochter E._____ in Höhe von CHF 583.00 resultiert angesichts des in E. 4.3 ff. Ausgeführten mit der verfügten pfändbaren Quote von CHF 1'000.00 ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin. Das Existenzminimum ist daher neu zu berechnen und die pfändbare Quote entsprechend anzupassen. Da der Aufsichtsbehörde die weiteren Schulungskosten (vgl. vorstehend) derzeit nicht abschliessend bekannt sind, ist die Angelegenheit zur Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Damit erhält das Betreibungsamt zugleich Gelegenheit, die künftig anfallenden weiteren Schulungskosten (vgl. E. 4.5.5.) bei Bedarf ebenfalls angemessen und anteilsmässig zu berücksichtigen. In welcher konkreten Höhe und nach welchem Abrechnungs- bzw. Anrechnungsmodus diese weiteren Schulungskosten zu berücksichtigen sind, ist dem Betreibungsamt zu überlassen. Insbesondere steht es ihm frei, die Kosten entsprechend dem Effektivitätsgrundsatz erst nach deren tatsächlicher Leistung zu berücksichtigen oder – soweit dies aufgrund der konkreten Umstände sachgerecht und billig erscheint – bereits vorgängig anteilsmässig in die Berechnung des Existenzminimums einzubeziehen. 5. Die Beschwerde erweist sich angesichts des Ausgeführten teilweise als begründet. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin sowie die pfändbare Lohnquote sind entsprechend den vorstehenden Erwägungen neu festzusetzen. Das Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val Müstair ist anzuweisen, eine neue Existenzminimumberechnung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und gestützt darauf eine neue Verfügung zu erlassen.
11 / 12 6. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos.
12 / 12 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Existenzminimumberechnung vom 30. April 2026 wird aufgehoben. 2. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair wird angewiesen, eine neue Existenzminimumberechnung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]